Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2007 (100 07 196) Ein allgemein gehaltenes Schreiben der SUVA, das ohne vertiefte Sachverhaltsabklärungen verfasst wurde, wonach ein bestimmtes Vorgehen immer die anerkannten Regen der Baukunde verletze, vermag den Nachweis einer strafbaren Handlung nicht zu begründen. Ist die Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde nicht bereits aus schriftlich festgehaltenen anerkannten Normen offensichtlich, bedarf es zum Nachweis einer strafbaren Handlung eines umfassenden Gutachtens, das sich mit dem Einzelfall auseinander setzt (Art. 229 StGB, E. 3 und 4).