{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-196_2007-07-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dd99d92e-2854-48c0-9b96-772f4d8a2a48&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "c2da72c6dbad0bd3b9d90ac0b9a20854"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2007 196", "100 07 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.07.2007 100 2007 196 (100 07 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht - Anforderungen an den Beweis bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:28", "Checksum": "52e90f83bc2beedfc705eb4ff2438caf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.07.2007 100 2007 196 (100 07 196)\nRegeste:\nStrafrecht - Anforderungen an den Beweis bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB\n\n3.\nZunächst ist der Vorwurf des Verstosses gegen die anerkannten Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) zu prüfen. Dies bedarf in objektiver Hinsicht zunächst des Nachweises, dass eine anerkannte Regel der Baukunde verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist zu fragen, ob die Befestigung des oben geschilderten Gerüstes an einem Handlauf den anerkannten Regeln der Baukunde widerspricht. Nach Art. 12 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) müssen Gebäude und andere Konstruktionen und nach Art. 25 VUV Arbeitsmittel so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten in der während dem Unfall geltenden Fassung vom 29. März 2000 (Bauarbeitenverordnung, BauAV) hielt fest, dass Gerüste alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können müssen, namentlich Eigengewicht, Nutzlasten, Windkräfte, Schneelasten, dynamische Einwirkungen z.B. bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen sowie spezielle Kräfte, die während des Auf-, Um- und Abbaues auftreten. Dabei ist das Gerüst zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise zu fixieren (Art. 39 BauAV). Weitere Vorgaben für Holzarbeitsgerüste waren in Art. 50 BauAV festgehalten.\n4.\nFraglich ist, ob in diesem konkreten Fall die Befestigung des Gerüsts an einem Handlauf den anerkannten Regeln der Baukunde widersprochen hat. Auf allgemeine Anfrage der Untersuchungsbehörden teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in einem 1-seitigen Schreiben vom 27. November 2001 mit, dass ihrer Ansicht nach ein Handlauf nicht für solche Lasten dimensioniert sei und demzufolge auch nicht zu diesem Zweck verwendet werden dürfe. Daher sei das Gerüst nicht nach den Regeln der Baukunde erstellt worden. Für das Kantonsgericht ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkenntnisse die SUVA diese Einschätzung abgegeben hat. Ebenso wenig ist hinreichend klar, was die SUVA mit \"solche Lasten\" gemeint hat (Eigengewicht des Gerüsts, leichte Belastung durch Arbeiten, schwerere oder schwere Belastung etc.). Offenbar stützt sich das Schreiben auf eine allgemeine Meinung der SUVA, wonach Gerüste grundsätzlich nicht an Handläufen montiert werden dürfen. Dabei ging die SUVA mutmasslich auch davon aus, dass das Gerüst an der Ostseite wie an der Westseite schwer belastet werden würde. Dies war jedoch augenscheinlich nie der Fall, die Ostseite war nur zu Auf- und Abbauarbeiten vorübergehend zu belasten, und nicht, wie die Westseite, mit schweren, andauernden Schweissarbeiten. Eine eingehende Prüfung der Konstruktion und des Unfallhergangs durch einen Experten fand nie statt, insbesondere wurde nie ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten ausgefertigt. Nachweislich stürzte das Gerüst erst über einen Monat nach seiner Erstellung ein, vorher hielt es die ihm zugedachten Lasten aus. Es ist somit im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten durchaus vorstellbar, dass im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall eine vorwiegend der Fixierung dienende Verankerung an einem Handlauf, der an dieser Stelle aufgrund der Konstruktion auch nur geringfügige Lasten zu tragen hatte, den Regeln der Baukunde durchaus entsprochen haben kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 229 StGB nicht die Verletzung irgendeiner Regel der Baukunde, sondern einer anerkannten Regel der Baukunde zu beweisen ist. Dabei handelt es sich um einen begrenzbaren Kreis von Normen, die aufgrund ihrer Fundamentalität im Baugewerbe nicht angezweifelt werden. Sie sind häufig in Gesetzen oder Verordnungen kodifiziert, ergeben sich aus Resultaten von eingehenden Prüfungen durch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) oder die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), aus von Fachverbänden aufgestellten Bauregeln, z.B. den Normen des Schweizerischen Ingenieurs- und Architektenvereins (SIA-Normen), oder es handelt sich um andere fundamentale Usanzen der Praxis (vgl. Felix Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde [Art. 229 StGB], Winterthur 1960, S. 51 ff.). Eine nach diesen Grundsätzen anerkannte Norm, dass Gerüste unter keinen Umständen an Handläufen angebracht werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem oben zitierten Art. 35 BauAV ergibt sich nur eine allgemeine Regel, dass die Gerüste alle auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen müssen - wie die Verankerung zu erfolgen hat, wird nicht festgeschrieben. Nachweislich war das Gerüst während der ihm zugedachten Belastung - Schweissarbeiten auf der Westseite, Aufbaulasten auf beiden Seiten - stabil. Freilich mag dem Laien eine Befestigung eines Gerüstes an einem Handlauf als etwas nonkonform erscheinen. Eine solche wissenschaftlich nicht fundierte Ansicht kann jedoch nicht als Beweis der Verletzung anerkannter Regeln der Baukunde angesehen werden. Somit vermag die Anklagebehörde wie auch das Opfer nicht den Beweis zu erbringen, dass im konkreten Fall die Befestigung einer Seite des Gerüsts an einem Handlauf die anerkannten Regeln der Baukunde verletzt hatte. Dementsprechend fehlt es auch am Nachweis der Existenz einer aus einer allfälligen Regelverletzung herrührenden Allgemeingefahr, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Baukunde freizusprechen ist.\n5.\n(…)\n6.\n(…)\nKGE ZS vom 10. Juli 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und S. P. gegen H. S. (100 07 196 [A 40]/FRS)"}