{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-196_2007-07-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dd99d92e-2854-48c0-9b96-772f4d8a2a48&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "c2da72c6dbad0bd3b9d90ac0b9a20854"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2007 196", "100 07 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.07.2007 100 2007 196 (100 07 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht - Anforderungen an den Beweis bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:38", "Checksum": "a7743e9023e6c244ee07180e62b1451a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.07.2007 100 2007 196 (100 07 196)\nRegeste:\nStrafrecht - Anforderungen an den Beweis bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB\n\n2.\n(…) Das später eingestürzte Gerüst wurde Anfang August 2000 in ca. 6 Metern Höhe über Normalboden bzw. 9 Metern Höhe über der späteren Aufprallstelle zwischen zwei fixen Podesten errichtet. Dazu wurden unter den beiden Podesten längs zwei Holzbalken in Form einer Brücke als Verbindung zwischen den beiden Podesten montiert. Auf die Balken wurden quer Holzbretter gelegt. Die Holzbalken wurden am westlichen Fixpodest mittels Ketten an einem massiven T-Träger befestigt, an der Ostseite ebenfalls mittels Ketten an einem Handlauf des östlichen Fixpodests. In der Mitte dieser Arbeitsbrücke befand sich ein Kessel, an welchem die Schweissarbeiten, wozu das Gerüst ursprünglich gebaut wurde, durchzuführen waren. Dieser Kessel teilte das Gerüst in zwei Hälften. Die Holzbalken unterquerten den Kessel im Norden seitlich unterhalb und im Süden direkt unterhalb. Unterhalb des Kessels hatte es keine Holzbretter. Der Kessel teilte somit das Gerüst in zwei Seiten, wobei es aufgrund der leicht nicht symmetrischen Anordnung der Holzbalken unter gewissen Anstrengungen möglich war, am Kessel vorbei auf die jeweilige andere Seite zu gelangen. Vorbestehende andere Fixinstallationen rund um das Gerüst dienten zumindest insofern als Absperrung des Gerüsts, als dass ein Zugang auf das Gerüst, sofern man sich nicht einer Leiter bediente, nur durch Überoder Untersteigen eines Metallrohrs oder -balkens möglich war. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass beide Seiten des Gerüsts für ihren jeweiligen Zweck sicher waren, mithin keine Seite als unsicher zu gelten hatte. Währenddem die Westseite für die Schweissarbeiten und somit zwei Arbeiter und Geräte dimensioniert wurde, war die Ostseite gemäss Plan ebenfalls begehbar. Allerdings war ein Betreten der Ostseite gemäss Auftrag nur zum Auf- und Abbau des Gerüstes vorgesehen. Somit hatte die Westseite stärkere Belastungen auszuhalten als die Ostseite, die lediglich das Gewicht eines Mannes beim Auf- und Abbau zu tragen hatte und darüber hinaus Stützfunktion hatte. Die Annahme, der Gerüstbauer erhielte den Auftrag, ein Gerüst mit einer sicheren und einer unsicheren, nicht zu belastenden Seite zu bauen, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits hat der Angeklagte heute glaubwürdig ausgeführt, dass die Ostseite zumindest für Auf- und Abbau zu belasten war. Dementsprechend lagen dort zwischen den Balken auch Bretter, auf die das Opfer stieg. Wäre es jederzeit verboten gewesen, diese Seite zu belasten, wäre es auch sinnlos, dort Bretter, die eine dortige Belastung überhaupt erst ermöglichten, zu verlegen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass das Gerüst an vier Ketten hing. Alleine durch das Eigengewicht des Gerüstes erfolgte somit eine Belastung auf die Ketten der Ostseite. Zudem wurde das Gerüst durch die Schweissarbeiten erheblich belastet. Aus naturgesetzmässigen Gründen musste sich diese Belastung auf alle vier Ketten verteilen - wenn auch der Zug auf die Ketten auf der näheren Westseite bedeutend höher war. Der Zugang auf das Gerüst erfolgte - zumindest Anfang August während der Schweissarbeiten - mittels einer Leiter, die vom Normalboden direkt auf die Westseite des Gerüsts führte. Soweit das Opfer heute erstmals geltend macht, die Schweissarbeiten hätten auf der Ostseite stattgefunden, ist dies nicht stichhaltig. Diese Annahme widerspräche fundamental der tatsächlichen Gerüstkonstruktion, wäre es doch in diesem Falle notwendig gewesen, die umfangreichen Schweissanlagen unter dem Kessel hindurchzubringen auf eine nur für schwächere Lasten dimensionierte Stelle des Gerüsts. Auch die Pläne in den Unterlagen zeigen einen Zugang und Schweissarbeiten auf der Westseite und dieser Angabe wurde bislang auch nie widersprochen. Entgegen der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die auf das Gerüst führende Leiter nach dem Ende der Schweissarbeiten entfernt worden ist, das Gerüst somit also nur noch durch Anstellen einer neuen Leiter oder Überschreiten einer Abschrankung erreichbar gewesen war. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Angeklagten im Untersuchungsverfahren und jenen des Opfers in den beiden Hauptverhandlungen. Dies ist im Übrigen auch die für den Angeklagten günstigere Variante, da er behauptet, den Zugang zum Gerüst dadurch unterbunden zu haben, womit er seiner Sorgfaltspflicht, das Betreten des Gerüsts durch Unbefugte zu unterbinden, eher nachgekommen wäre, als wenn die Leiter noch dort gestanden hätte. Nach Abschluss der Schweissarbeiten, aber vor dem Unfall, dürfte das Gerüst mutmasslich zumindest einmal erneut betreten worden sein, da das Opfer den Auftrag hatte, Metallklammern abzumontieren, die mutmasslich nur vom Gerüst aus nach Abschluss der Schweissarbeiten montiert worden sein konnten. Zusammengefasst kann also davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den Auftrag hatte, ein Gerüst zu erstellen, das auf der Westseite schwere und auf der Ostseite leichte Belastungen auszuhalten hatte und welches nach Abschluss der Schweissarbeiten nur durch selbstständiges Anstellen einer Leiter oder Überschreiten eines Metallbalkens oder -rohrs erreichbar war. Zudem ist anzunehmen, dass das Gerüst nach Abschluss der Schweissarbeiten, jedoch vor dem Unfall, erneut benutzt wurde.\n"}