36 SchKG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, sondern nur auf besondere Anordnung des Präsidenten der Berufungsinstanz. Somit war das Konkursdekret vom 16.10.2007 i.S. S. gegen J.N. im Zeitpunkt der zweiten Konkurseröffnung - am 29.10.2007 - rechtskräftig, da für die Appellation noch keine aufschiebende Wirkung bewilligt wurde. Die erst am 26.11.2007 bewilligte aufschiebende Wirkung i.S. S. gegen J.N. vermochte daran nichts zu ändern (vgl. BGE 101 III 42 E. 2). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Konkurses sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.