55 N 4). In diesem Fall kann in der erneuten Konkurseröffnung über denselben Schuldner kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden, weil das erste Konkursdekret zufolge aufschiebender Wirkung überhaupt keine Rechtsfolgen äusserte (vgl. ZR 1961, Nr. 95, S. 214 = BlSchK 1963, S. 73). Gegen ein erstinstanzliches Konkursdekret kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen an das obere Gericht weitergezogen werden. Diesem bundesrechtlich geregelten Rechtsmittel kommt gemäss Art. 36 SchKG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, sondern nur auf besondere Anordnung des Präsidenten der Berufungsinstanz.