55 SchKG erlassenes Konkurserkenntnis ist nichtig und muss von der Berufungsinstanz sogar dann, wenn ein Rechtsmittel nicht vorliegt, aufgehoben werden (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, § 36 Rz 18). Mehrfache Konkurseröffnung über denselben Schuldner ist möglich, wenn zur Zeit der Behandlung eines späteren Konkursbegehrens ein Rechtsmittel gegen die frühere Konkurseröffnung anhängig ist und ihm die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (vgl. SchKG-Schmid, Art. 55 N 4).