55 SchKG statuiert den Grundsatz der Einheit des Konkurses, d.h. es kann in der Schweiz nur an einem Ort der Konkurs eröffnet werden. Er gilt da als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird (vgl. SchKG-Schmid, Art. 55 N 1). Ein in Missachtung von Art. 55 SchKG erlassenes Konkurserkenntnis ist nichtig und muss von der Berufungsinstanz sogar dann, wenn ein Rechtsmittel nicht vorliegt, aufgehoben werden (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, § 36 Rz 18).