Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und eindeutige funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 132 II 27 E. 3.1). Die Nichtigkeit kann jederzeit festgestellt werden, doch muss dies vor der sachlich zuständigen Instanz geschehen (vgl. SchKG-Cometta, Art. 22 N 15). Ohne Bedeutung ist, ob auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 121 III 144 E. 2). Der Appellant sieht im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 55 SchKG. Art. 55 SchKG statuiert den Grundsatz der Einheit des Konkurses, d.h. es kann in der Schweiz nur an einem Ort der Konkurs eröffnet werden.