Erwägungen 1. ( … ) 2. Vorweg ist die Nichtigkeitsrüge des Appellanten zu prüfen. Nach der Rechtsprechung wird Nichtigkeit, d.h. absolute, jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachtende Unwirksamkeit eines Entscheids, nur angenommen, wenn der einem Entschied anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und eindeutige funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 132 II 27 E. 3.1).