Durch diese Unterlassung seitens des Gerichts sei der Rechtsvertreter schuldlos verhindert gewesen, gegen das Urteil vom 29.10.2007 fristgerecht zu appellieren. Im Übrigen sei die Konkurseröffnung vom 29.10.2007 wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Einheit des Konkurses zu Unrecht erfolgt. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 12.12.2007 wurde das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Frage, ob eine mehrfache Konkurseröffnung über denselben Schuldner möglich sei oder nicht, sei nicht im Rahmen eines Restitutionsverfahrens zu prüfen.