Der Beklagte habe ihn erst am 19.11.2007 vom Urteil vom 29.10.2007 in Kenntnis gesetzt. Der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Appellation gegen das Konkursdekret vom 16.10.2007 stehe noch aus. Mit dem Zugang der Appellationserklärung sei dem Bezirksgericht Waldenburg das Vertretungsverhältnis angezeigt worden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ausreichend, das Konkurserkenntnis vom 29.10.2007 einzig dem Beklagten und unter Umgehung des angezeigten Rechtsbeistandes zu eröffnen. Durch diese Unterlassung seitens des Gerichts sei der Rechtsvertreter schuldlos verhindert gewesen, gegen das Urteil vom 29.10.2007 fristgerecht zu appellieren.