Solange die Berufungsinstanz über ein Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden hat, ist das angefochtene Konkursdekret rechtskräftig und steht einer zweiten Konkurseröffnung entgegen (E. 2). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Mehrfache Konkurseröffnung über denselben Schuldner Sachverhalt Am 16.10.2007 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg im Verfahren S. gegen J.N. auf Begehren der S. über J.N. ohne vorgängige Betreibung um 10.40 Uhr den Konkurs. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Beklagten mit Eingabe vom 26.10.2007 die Appellation und beantragte gleichzeitig, der Appellation die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.