{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2007-1171_2008-02-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1de48891-8590-4686-bf0a-6bf8275fbf3d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "540c665973acef45315619146fa91af7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2007 1171", "100 07 1171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.02.2008 100 2007 1171 (100 07 1171)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Konkurseröffnung über denselben Schuldner"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:49", "Checksum": "cc9940ff4696c59391ad8db56ea9c18e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.02.2008 100 2007 1171 (100 07 1171)\nRegeste:\nMehrfache Konkurseröffnung über denselben Schuldner\n\n\nDer Appellant sieht im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 55 SchKG. Art. 55 SchKG statuiert den Grundsatz der Einheit des Konkurses, d.h. es kann in der Schweiz nur an einem Ort der Konkurs eröffnet werden. Er gilt da als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird (vgl. SchKG-Schmid, Art. 55 N 1). Ein in Missachtung von Art. 55 SchKG erlassenes Konkurserkenntnis ist nichtig und muss von der Berufungsinstanz sogar dann, wenn ein Rechtsmittel nicht vorliegt, aufgehoben werden (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, § 36 Rz 18). Mehrfache Konkurseröffnung über denselben Schuldner ist möglich, wenn zur Zeit der Behandlung eines späteren Konkursbegehrens ein Rechtsmittel gegen die frühere Konkurseröffnung anhängig ist und ihm die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (vgl. SchKG-Schmid, Art. 55 N 4). In diesem Fall kann in der erneuten Konkurseröffnung über denselben Schuldner kein Nichtigkeitsgrund erblickt werden, weil das erste Konkursdekret zufolge aufschiebender Wirkung überhaupt keine Rechtsfolgen äusserte (vgl. ZR 1961, Nr. 95, S. 214 = BlSchK 1963, S. 73). Gegen ein erstinstanzliches Konkursdekret kann gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG innert 10 Tagen an das obere Gericht weitergezogen werden. Diesem bundesrechtlich geregelten Rechtsmittel kommt gemäss Art. 36 SchKG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, sondern nur auf besondere Anordnung des Präsidenten der Berufungsinstanz. Somit war das Konkursdekret vom 16.10.2007 i.S. S. gegen J.N. im Zeitpunkt der zweiten Konkurseröffnung - am 29.10.2007 - rechtskräftig, da für die Appellation noch keine aufschiebende Wirkung bewilligt wurde. Die erst am 26.11.2007 bewilligte aufschiebende Wirkung i.S. S. gegen J.N. vermochte daran nichts zu ändern (vgl. BGE 101 III 42 E. 2). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Konkurses sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daher ist festzustellen, dass das Konkursdekret des Bezirksgerichtspräsidenten Waldenburg vom 29.10.2007 i.S. C.M. gegen J.N. nichtig ist.\n3. ( … )\n4. ( … )\nKGE ZS vom 05. Februar 2008 i.S. C.M. gegen J.N. (100 07 1171)"}