Die entsprechende tatsächliche Vermutung hat der Appellant jedenfalls nicht zu widerlegen vermocht. Im Ergebnis ist die Appellation des Klägers daher vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 27. September 2007 zu bestätigen. 5. ( … ) KGE ZS vom 26. Februar 2008 i.S. R. gegen R. (100 07 1119/LIA)