In Ziffer 6 der Scheidungskonvention wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat, so dass sie ab 2010 auf keinen Unterhaltsbeitrag mehr angewiesen ist. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft der Appellatin und die damit verbundenen finanziellen Folgen bei der Vereinbarung des Unterhaltsbeitrags mitberücksichtigt wurden und dem mutmasslichen Parteiwillen entsprach. Die entsprechende tatsächliche Vermutung hat der Appellant jedenfalls nicht zu widerlegen vermocht.