Die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages in der Scheidungskonvention fusste auf einem Vorschlag des Appellanten in seinem Schreiben vom 16. März 2005. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Appellatin und ihr Lebenspartner bereits im gemeinsam erworbenen Einfamilienhaus. Die entsprechenden Unterlagen lagen dem Appellanten im Rahmen der Verhandlungen über die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. In Ziffer 6 der Scheidungskonvention wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass die Ehefrau ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat, so dass sie ab 2010 auf keinen Unterhaltsbeitrag mehr angewiesen ist.