Wäre Letzteres nicht der Fall gewesen, hätten die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter dieser Unsicherheit praxisgemäss mit einer sog. Konkubinatsklausel Rechnung getragen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 28. Juni / 1. Juli 2005 war ein zeitlich befristeter Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 gewollt, der bereits am 31. Dezember 2006 - mithin nach einem Jahr seit der Scheidung - auf CHF 1'000.00 reduziert und per 31. Dezember 2010 entfallen sollte. Die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages in der Scheidungskonvention fusste auf einem Vorschlag des Appellanten in seinem Schreiben vom 16. März