Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, teilt diese Auffassung. Zum Einen war dem Kläger bzw. heutigen Appellanten im Zeitpunkt der Scheidung nicht nur das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner bekannt, sondern auch dessen Fortbestehen und die daraus resultierenden Folgen mit grosser Wahrscheinlichkeit abschätzbar. Wäre Letzteres nicht der Fall gewesen, hätten die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter dieser Unsicherheit praxisgemäss mit einer sog. Konkubinatsklausel Rechnung getragen.