Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt nicht explizit auseinander gesetzt. Sie hielt aber fest, der Kläger habe nicht beweisen können, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung unberücksichtigt geblieben sei. Damit ging das Bezirksgericht A. in seinem Urteil (stillschweigend) von der Vermutung aus, dass die Parteien die Lebensgemeinschaft zwischen der Appellatin und ihrem Partner bereits tatsächlich berücksichtigt haben resp. der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen konnte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, teilt diese Auffassung.