Auch die Qualität des Konkubinats habe sich in keiner Weise verändert. Das Verstreichen von Zeit stelle keine Veränderung der Verhältnisse dar. Keinesfalls wäre das Verstreichen von Zeit bei der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen. Die Parteien hätten auch vorausgesehen, dass die Zeit verstreiche und deshalb eine Staffelung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau, abhängig vom Zeitablauf, vorgesehen. 4.3 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil mit der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt nicht explizit auseinander gesetzt.