Der Wortlaut der Scheidungsvereinbarung lasse in keiner Weise auf einen Verzicht des Appellanten schliessen. Für einen endgültigen Verzicht auf die Konkubinatseinrede auf alle Zeiten müssten wegen der Tragweite dieses Entscheids aber eindeutige Formulierungen in der Vereinbarung selbst verlangt werden, welche hier nicht vorliegen würden. Die Appellatin entgegnet, das Konkubinat stelle keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Es habe bereits lange vor Abschluss der Konvention und des Scheidungsurteils bestanden. Damit entfalle das Erfordernis der Veränderung der Verhältnisse. Auch die Qualität des Konkubinats habe sich in keiner Weise verändert.