Es sei im Übrigen nicht seine Aufgabe, zu beweisen, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Es wäre vielmehr Aufgabe der Appellatin gewesen, ihre anderslautende Behauptung zu beweisen, wonach das Konkubinat in der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt worden sei und der Appellant auf dessen weitere Geltendmachung verzichtet habe. Der Wortlaut der Scheidungsvereinbarung lasse in keiner Weise auf einen Verzicht des Appellanten schliessen.