Der Abänderung unterliegen nicht bloss durch Urteil festgelegte, sondern auch von den Parteien vereinbarte und anschliessend gerichtlich genehmigte Unterhaltsrenten. 4.2 Der Appellant vertritt die Ansicht, für ihn sei bei der einvernehmlichen Scheidung ebenso wenig vorhersehbar gewesen wie für ein im Streitfalle urteilendes Gericht, ob das Konkubinat andauere und im Sinne der Rechtsprechung gefestigt werde. Das Gericht hätte ihm im Urteil eine Konkubinatsklausel für ein zukünftiges, evtl. eintretendes Ereignis nicht zugestanden. Es sei im Übrigen nicht seine Aufgabe, zu beweisen, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei.