Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung ist anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt wurden (vgl. Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 9 zu Art. 129 ZGB; FamKomm Scheidung/Schwenzer, N. 78 zu Art. 129 ZGB). Als vorhersehbar haben künftige Veränderungen zu gelten, die sich mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden (BGE 120 III 4 E. 5d). Es muss eine Prognose mit genügender Sicherheit gestellt werden können (BGE 118 II 229 E. 3a). Der Abänderung unterliegen nicht bloss durch Urteil festgelegte, sondern auch von den Parteien vereinbarte und anschliessend gerichtlich genehmigte Unterhaltsrenten.