ZGB zwar nicht erwähnt, ergibt sich indessen aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht sowie daraus, dass das neue Recht diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte (vgl. Botschaft Revision Scheidungsrecht, in: BBl 1996 I 119 ff.). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt wurde (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer tatsächlichen Vermutung ist anzunehmen, dass vorhersehbare Veränderungen auch berücksichtigt wurden (vgl. Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 9 zu Art.