Die Abänderung eines Scheidungsurteils setzt voraus, dass die erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unvorhersehbar gewesen ist. Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt wird in Art. 129 Abs 1 ZGB zwar nicht erwähnt, ergibt sich indessen aus der Praxis zum alten Scheidungsrecht sowie daraus, dass das neue Recht diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte (vgl. Botschaft Revision Scheidungsrecht, in: BBl 1996 I 119 ff.).