Es kann mithin offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Klageanhebung zwischen der Appellatin und ihrem Lebenspartner eine qualifizierte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand. Desgleichen kann offen gelassen werden, ob die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer allfälligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Appellation nämlich aus anderem Grund kein Erfolg beschieden. 4.1 Die Abänderung eines Scheidungsurteils setzt voraus, dass die erhebliche und dauernde Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unvorhersehbar gewesen ist.