Unter Berücksichtigung der dargestellten Meinungsvielfalt in der Lehre sowie der noch nicht hinreichend gefestigten Praxis zur Qualifikation der eheähnlichen Gemeinschaft nach neuem Scheidungsrecht verzichtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, heute ausdrücklich darauf, die bestehende Lebensgemeinschaft zwischen der Appellatin und ihrem Lebenspartner abschliessend einzuordnen. Es kann mithin offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Klageanhebung zwischen der Appellatin und ihrem Lebenspartner eine qualifizierte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand.