Der Partner der Beklagten sei selbst zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und wäre nicht Willens, noch in der Lage, der Beklagten Beistand und Unterstützung zu bieten. Unter Berücksichtigung der dargestellten Meinungsvielfalt in der Lehre sowie der noch nicht hinreichend gefestigten Praxis zur Qualifikation der eheähnlichen Gemeinschaft nach neuem Scheidungsrecht verzichtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, heute ausdrücklich darauf, die bestehende Lebensgemeinschaft zwischen der Appellatin und ihrem Lebenspartner abschliessend einzuordnen.