Die Schlussfolgerung des Appellanten, es handle sich bei dieser Partnerschaft um ein gefestigtes Konkubinat, wird von der Beklagten nach wie vor nicht geteilt. Vor dem Bezirksgericht A. liess die Appellatin noch ausführen, dem Kläger gelinge es nicht, die Voraussetzungen, welche für ein qualifiziertes Konkubinat vorhanden sein müssten, zu belegen. Sie würde mit ihrem Partner wirtschaftlich eine Wohngemeinschaft bilden, analog derjenigen, welche auch unter Geschwister oder gleichgeschlechtlichen Partnern stattfinden würde. Der Partner der Beklagten sei selbst zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und wäre nicht Willens, noch in der Lage, der Beklagten Beistand und Unterstützung zu bieten.