Seit September 2004 würde sie zusammen mit ihrem Lebenspartner in diesem Einfamilienhaus wohnen. Dies sei bereits mit Schreiben vom 16. November 2004, also noch während der Dauer der Verhandlungen über die Scheidungskonvention, dem Appellanten mitgeteilt worden. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht ist grundsätzlich nicht mehr streitig, dass die Appellatin bereits seit geraumer Zeit einen Partner hat und mit diesem im Herbst 2004 das Zusammenleben in einer gemeinsamen Liegenschaft aufnahm. Die Schlussfolgerung des Appellanten, es handle sich bei dieser Partnerschaft um ein gefestigtes Konkubinat, wird von der Beklagten nach wie vor nicht geteilt.