Der Appellant habe das Vorliegen eines bestrittenen Konkubinats immer nur anhand von äusseren Umständen und Indizien nachweisen können, was hier gelungen sei. Die Appellatin lässt den Sachverhalt bezüglich der Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner heute im Wesentlichen nicht bestreiten. Die Verhandlungen über die Scheidungsmodalitäten hätten mehr als ein Jahr gedauert. Während der Dauer dieser Verhandlungen habe sie zusammen mit ihrem jetzigen Lebenspartner ein Einfamilienhaus erworben. Seit September 2004 würde sie zusammen mit ihrem Lebenspartner in diesem Einfamilienhaus wohnen.