Zum einen wegen des systematischen Wechsels von der Analogie zum Tatbestand der Wiederverheiratung hin zum neuen Art. 129 ZGB und zum anderen wegen des Wortlauts der neuen Vorschrift, sei bei der Abänderung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ausschliesslich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Eine Sonderbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen von Art. 129 Abs. 1 ZGB sei nicht gerechtfertigt. 3.4 Der Appellant hält dafür, es sei aufgrund der belegten Umstände mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein gefestigtes Konkubinat vorliege. Die Appellatin und ihr Partner hätten im Herbst 2006 das 5-jährige Jubiläum ihrer Beziehung gefeiert;