129 Abs. 1 ZGB und der damit verbundenen systematischen Ungenauigkeit weiterhin die Eheähnlichkeit der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend. Eine Ausnahme stellen Sutter/Freiburghaus dar, die nicht die Eheähnlichkeit der Lebensgemeinschaft beziehungsweise die Unterstützungsbereitschaft seitens des neuen Partners, sondern eine tatsächlich gewährte wirtschaftliche Unterstützung als massgeblich für die Sistierung der Unterhaltsrente ansehen (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1997, N. 26 und 34 zu Art. 129 ZGB). Zum einen wegen des systematischen Wechsels von der Analogie zum Tatbestand der Wiederverheiratung hin zum neuen Art.