Ob die neue Gemeinschaft wirtschaftliche Sicherheit bietet, sei ohne Bedeutung; eine tatsächliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten müsse nicht eingetreten sein (vgl. etwa PraxKomm Scheidung/Schwenzer, N. 18 zu Art. 129). Vielmehr sei trotz des Wortlauts von Art. 129 Abs. 1 ZGB und der damit verbundenen systematischen Ungenauigkeit weiterhin die Eheähnlichkeit der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend.