O, S. 234). 3.3 Fraglich ist im Weiteren, ob eine Unterstützung durch den nichtehelichen Partner tatsächlich möglich und gewährt werden muss, damit die nacheheliche Unterhaltspflicht sistiert werden kann. Das Bundesgericht geht davon aus, dass auch nach neuem Recht keine rein wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen, sondern weiterhin an die Qualität der nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuknüpfen und diese auch zu beweisen sei (vgl. BGE 5C.93/2006 und 5C.296/2001 mit weiteren Hinweisen). Die Lehre teilt mehrheitlich diese Meinung und verweist dabei auf die alte Rechtsprechung und die Absicht des Gesetzgebers. Ob die neue Gemeinschaft wirtschaftliche Sicherheit bietet, sei ohne Bedeutung;