Ein grosser Teil der Lehre geht davon aus, dass das Kriterium des qualifizierten Konkubinats im neuen Recht keinen Platz mehr hat, wobei freilich nicht jedes nichteheliche Zusammenleben von der ersten Stunde an zu einer Sistierung oder Aufhebung der Scheidungsrente führen kann. Generell zeigt sich, dass die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch bei der Frage der Sistierungsmöglichkeit weiterhin eine zentrale Rolle einnimmt, indem sie Rückschlüsse auf die Stabilität der Verhältnisse zulässt, obschon die klare Praxis des alten Rechts aufgegeben worden ist (vgl. die einzelnen Nachweise bei Büchler/Stegmann, a.a.O, S. 234).