Im Einklang mit der Rechtsprechung wird überwiegend davon ausgegangen, dass es alleine auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ankommen kann (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.3). Bezüglich der daran anschliessenden Frage, nach welcher Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Überprüfung der Rente nach Art. 129 Abs. 1 ZGB gerechtfertigt ist, gehen dagegen die Meinungen auseinander. Ein grosser Teil der Lehre geht davon aus, dass das Kriterium des qualifizierten Konkubinats im neuen Recht keinen Platz mehr hat, wobei freilich nicht jedes nichteheliche Zusammenleben von der ersten Stunde an zu einer Sistierung oder Aufhebung der Scheidungsrente führen kann.