Das entscheidende Kriterium sei nicht (mehr) der Rechtsmissbrauch, sondern dasjenige der Qualität der Beziehung unter den Konkubinatspartnern. Für den Wegfall des Unterhaltsanspruches komme es wesentlich darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bilde, dass dieser bereit sei, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordere (vgl. BGE 5P.35/2002, publ. in: FamPra 2002 S. 807; 5P.135/2005; vgl. auch Fasel/Weiss, Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche Unterhaltsansprüche, in: AJP 2007, S. 13 ff.).