So hielt das Bundesgericht etwa in BGE 5C.296/2001 fest, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Sistierungsmöglichkeit den Gerichten einen grösseren Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Folgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Bestand von Unterhaltsrenten einräumen und damit eine grössere Flexibilität gegenüber der bisherigen Praxis erreichen wollen. Das entscheidende Kriterium sei nicht (mehr) der Rechtsmissbrauch, sondern dasjenige der Qualität der Beziehung unter den Konkubinatspartnern.