Zur Kernfrage nach der geforderten Stabilität, insbesondere der Bedeutung der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im neuen Recht gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Lehre auseinander. Das Bundesgericht scheint die unter altem Recht begründete Praxis, wonach ein fünfjähriges Konkubinat zur Aufhebung der Rente führe, auch unter neuem Recht weiterzuführen. Eine Flexibilisierung wurde allerdings insofern eingeführt, als für die weniger als fünf Jahre dauernden Konkubinatsverhältnisse die Rente unter Umständen vorderhand sistiert werden kann.