Gerade mit Blick auf die Analogie zu Art. 153 aZGB hatte das Bundesgericht ausnahmslos vertreten, eine qualifizierte nichteheliche Lebensgemeinschaft müsse stets zur definitiven Aufhebung der Unterhaltsrente führen. Eine Sistierung war damit ausgeschlossen, weshalb dieser Lösungsweg insgesamt als zu unflexibel kritisiert wurde. 3.2 Auf die vorgenannte Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht kann unter neuem Recht nicht unbesehen abgestellt und nur noch bedingt angeknüpft werden. Die Differenzierung in den Rechtsfolgen, insbesondere die neue Möglichkeit der Sistierung, wirkt sich auf die Beurteilung der Voraussetzungen aus.