Konnte eine im Zeitpunkt der Abänderungsklage mindestens fünfjährige Partnerschaft nachgewiesen werden, so wurde die besondere innere Verbundenheit und die faktische, mit der Ehe vergleichbare Beistandsbereitschaft der Partner vermutet, was zu einer entsprechenden Umkehr der Beweislast führte. Die unterhaltsberechtigte Beklagte konnte nun allenfalls ihrerseits den Gegenbeweis antreten, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil, dass eine eheähnliche Unterstützungsbereitschaft angenommen werden könnte. Gerade mit Blick auf die Analogie zu Art.