Im Streitfall hatte er Tatsachen darzutun, aus denen sich eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird, ergab. Konnte eine im Zeitpunkt der Abänderungsklage mindestens fünfjährige Partnerschaft nachgewiesen werden, so wurde die besondere innere Verbundenheit und die faktische, mit der Ehe vergleichbare Beistandsbereitschaft der Partner vermutet, was zu einer entsprechenden Umkehr der Beweislast führte.