Schliesslich vermochte die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch bei der Wiederverheiratung nichts am Verlust der Unterhaltsrente zu ändern. Es war grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die Eheähnlichkeit der Beziehung und die Unterstützungsbereitschaft nachzuweisen. Im Streitfall hatte er Tatsachen darzutun, aus denen sich eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistigseelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird, ergab.