153 aZGB führte, wurde in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Intensität der Beziehung vermuten liess, die Partner seien bereit, sich wie in einer Ehe gegenseitig zu unterstützen. Aus welchen Gründen das Paar keine Heirat in Erwägung zog, ob nun aus wirtschaftlichen Erwägungen oder aus anderen Gründen, war nicht relevant, ebenso wenig, ob überhaupt die Möglichkeit gegenseitiger wirtschaftlicher Unterstützung bestand. Schliesslich vermochte die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch bei der Wiederverheiratung nichts am Verlust der Unterhaltsrente zu ändern.