Hatte das Konkubinat im Zeitpunkt der Anhebung der Abänderungsklage fünf Jahre gedauert, so wurde im Sinne einer Tatsachenvermutung angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Verlust des Rentenanspruchs erfüllt seien (BGE 109 II 188). Eine umfassende und damit qualifizierte Lebensgemeinschaft, welche zum Erlöschen der Unterhaltspflicht entsprechend Art. 153 aZGB führte, wurde in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Intensität der Beziehung vermuten liess, die Partner seien bereit, sich wie in einer Ehe gegenseitig zu unterstützen.