140 ZGB) - Renten. Art. 129 ZGB ist auch die Bestimmung, nach der nach dem Willen des Gesetzgebers der Einfluss der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltsanspruch beurteilt werden soll (vgl. AmtlBull StR 1996, S. 763). In ständiger Rechtsprechung hatte das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art.