Im Weiteren gelangte das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass der reine Zeitablauf nicht ausreiche, um im Falle eines Konkubinats bereits von veränderten Verhältnissen auszugehen, welche zu einer Änderung eines Scheidungsurteils berechtigen würde. Es bliebe dem Kläger die Möglichkeit zu beweisen, dass sich das Konkubinat im massgeblichen Zeitraum qualitativ verändert habe. Dass also im Zeitpunkt der Scheidung lediglich ein einfaches Konkubinat bestanden habe, welches sich zu einem eheähnlichen Verhältnis weiter entwickelt habe und aufgrund dessen wesentlich veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Dies sei dem Kläger allerdings nicht gelungen.