Im Weiteren prüfte die Vorinstanz, ob sich die Verhältnisse seit der Scheidung verändert hätten bzw. der Zeitablauf im Falle eines Konkubinats für die Annahme veränderter Verhältnisse ausreichen würde. Es hielt vorab fest, der Kläger habe nicht beweisen können, dass das Vorliegen des Konkubinats in der Scheidungsvereinbarung unberücksichtigt geblieben sei. Im Weiteren gelangte das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass der reine Zeitablauf nicht ausreiche, um im Falle eines Konkubinats bereits von veränderten Verhältnissen auszugehen, welche zu einer Änderung eines Scheidungsurteils berechtigen würde.